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JAG NRW§ 35a Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit
Stand: 26.08.2026
Die Dauer des Vorbereitungsdienstes verlängert sich um ein Viertel des Zeitraums, für den Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, höchstens auf zweieinhalb Jahre. Der Verlängerungszeitraum ist auf volle Monate aufzurunden und gilt als Teilzeitbeschäftigung.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 32a, § 35a, § 35b und § 43 a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475), in Kraft getreten am 1. Januar 2023
GV. NRW. 2021 S. 1475
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